AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Allgemeines; Geltungsbereich

 

1.   Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und Beratungsleistungen mit Kunden, wenn der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.   Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) sowie mit der Ware verbundene Serviceleistungen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Serviceleistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen, auch wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3.   Unsere Angestellten sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, durch die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert oder ergänzt werden. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen, sonstige Zusagen und Garantien unserer Angestellten oder auch durch unsere Vertreter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

4.   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

5.   Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6.   Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unseren Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AGB.

§ 2

Angebot, Vertragsschluss, Liefergrundlage

 

1.   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.   Die Bestellung der Ware oder die Beauftragung von sonstigen Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag sowie sonstige Vereinbarungen und Garantieerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung geschlossen. Die Auftragsbestätigung ist auch maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware, für die Vereinbarung der Leistungen und für den Umfang der Lieferungen. Die Beschaffenheit von Mustern und Ausstellungsstücken sowie beschreibende Angaben in Prospekten oder im Internet, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns nicht bestätigt werden, sind nicht verbindlich.

3.   Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der von unserem Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.   Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Werk bzw. Auslieferungslager und zwar ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Transportverpackung und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Auslandslieferungen hat der Kunde Zölle und sonstige Grenzabgaben zu tragen.

Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware spätestens am 30. Tage nach Zugang der Rechnung rein netto oder am 10. Tage nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto zu erfolgen. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bei vereinbarter Vorauszahlung oder spätestens 30 Tage nach der Lieferung bezahlt wird, gerät der Kunde in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

Für die Lieferung von Verpackungsmaschinen gelten folgende gesonderte Zahlungsbedingungen: 50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40 % Zahlung nach Abnahme der Maschine und 10 % Zahlung des Restbetrages spätestens am 30. Tage nach Zugang der Rechnung.

Bei Zahlungsverzug unseres Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn unser Kunde zurecht die Lieferung beanstandet hat.

2.   Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Nicht geltend machen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.

 

§ 4

Lieferung, Leistungszeit, Abnahmepflichten

 

1.   Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin von uns schriftlich bestätigt worden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der Vornahme sämtlicher ihm ansonsten obliegender Mitwirkungshandlungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung nach Fälligkeit. Schriftliche Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Soll abweichend vom Regelfall ein Liefertermin vereinbart werden, bei dem die vertragsgegenständliche Leistung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt erbracht werden muss (sogenanntes Fixgeschäft), setzt dies eine ausdrückliche Abrede voraus.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder  zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager bereitgestellt wurde und Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

2.   Werden wir selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die fehlende oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir sind verpflichtet, unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten.

3.   Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über, bei Abholung der Ware im Werk mit der Übergabe an unseren Kunden oder den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks.

4.   Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, sofern der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten vertragsgemäß abzunehmen. Der Kunde ist zur Abnahme und Zahlung von Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Annahme der Teillieferung ist für ihn unzumutbar oder beeinträchtigt seine sonstigen vertraglichen Rechte.

5.   Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Pandemien oder behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten gilt dies nur, wenn wir zuvor bei den Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Im Falle der Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten sind wir in dem Fall dazu verpflichtet, unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht gilt im Falle höherer Gewalt auch für unseren Vertragspartner.

6.   In anderen als in den in vorstehender Ziffer 5 genannten Fällen, in denen wir nicht rechtzeitig liefern, ist unser Vertragspartner nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder die Verspätung auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners wegen Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5

Mängelhaftung

 

1.   Gewährleistungsansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2.   Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert zu rügen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

3.   Ist die gelieferte Ware oder Serviceleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

4.   Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Forderungen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

5.   Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein erheblicher Mangel vorliegt.

6.   Bei der Lieferung von Waren verjähren Ansprüche von uns innerhalb eines Jahres ab der Ablieferung der Sache. Ausgenommen von dieser einjährigen Verjährungsfrist sind Ansprüche gegen uns bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden unsererseits. In diesen genannten Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zwei Jahre).

Ansprüche gegen uns verjähren bei gelieferten Waren, die entsprechend ihrer Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, innerhalb von fünf Jahren ab der Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Auch bei diesen Ansprüche gilt dies nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden unsererseits. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und damit eine Frist von zwei Jahren. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.   Erfolgen Mängelrügen von unserem Kunden zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen von unserem Kunden ersetzt zu verlangen.

 

§ 6

Eigentumsvorbehalt

 

1.  Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Unsere Kosten für eine Intervention gegen den Dritten trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dies zu erstatten.

 

2.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verwendung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

3.  Auf unseren Wunsch hat unser Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

 

4.  Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen unseres Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

 

5.  Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

 

6.  In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung mit angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

 

 

§ 7

Sonstige Haftung

 

1.  Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

2.  Soweit unserem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese gemäß § 5 Ziffer 6.

 

 

§ 8

Entwürfe

 

Alle Rechte an von uns erstellten Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen usw. verbleiben bei uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Werden uns Vorlagen und Ideen zur Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur auf den Teil des Entwurfes, der von uns gestaltet wurde.

Kommt ein Auftrag nicht zustande, so werden von uns erstellte technische Zeichnungen berechnet, wenn sie uns nicht zurückgegeben werden. Die Verwendung unserer Zeichnungen ohne unsere Zustimmung ist untersagt, insbesondere dürfen diese nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben werden. Für die Verletzung evtl. bestehender Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung.

 

§ 9

Besondere Mitwirkungsverpflichtung

 

Unser Kunde ist verpflichtet, uns für erforderliche Versuche für die durch die Verpackungsanlage zu verpackenden oder etikettierenden Originalgegenstände das von ihm dafür vorgesehene Verpackungsmaterial und etwaige sonstige Materialien in ausreichender Menge für die erforderlichen Prüfungsläufe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von uns bereitgestelltes Material wird gesondert berechnet.

 

§ 10

Montagekosten

 

Das Aufstellen, die Inbetriebnahme, der Ein- und Ausbau unseres Lieferungsgegenstandes sowie sonstige Serviceleistungen und die Einweisung des Personals des Kunden durch unseren Kundendienst werden gesondert berechnet.

 

§ 11

Aufstellung, Inbetriebnahme, Austausch von Verschleißteilen

 

Soweit nicht anders vereinbart, hat die Aufstellung/Inbetriebnahme von Maschinen/Anlagen sowie die Schulung der Bediener durch einen Servicetechniker von uns zu erfolgen. Das Gleiche gilt für den Austausch von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, da diese Teile nicht Bestandteil der Gewährleistung sind.

Der Aufwand für diese Tätigkeiten wird unter Zugrundelegung unserer zum Zeitpunkt des Montageeinsatzes gültigen Montagesätze abgerechnet.

Bei in Eigenregie aufgestellten Maschinen/Anlagen bzw. in Eigenregie austauschten Ersatz- und Verschleißteilen behalten wir uns die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen nach Prüfung der Sachlage vor.

 

§ 12

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das örtlich und sachlich für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Firmensitz des Kunden zu klagen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 13

Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Toss GmbH & Co. KG

Stand: Dezember 2025